Allgemeine Einkaufsbedingungen

für den Bereich Beschaffung der DEBAG Deutsche Backofenbau GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Auftragsnehmer (AN).

 

1.2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung von Produkten, ohne Rücksicht darauf, ob der AN die Produkte selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben AN, ohne dass der AG in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

 

1.3. Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nur dann und insoweit Bestandteil des Rahmenvertrages, als der AG ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der AG in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN dessen Lieferungen vorbehaltslos annimmt.

 

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AN (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Rahmenvertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des AG maßgebend.

 

1.5. Hinweise auf die Geltung landesspezifischer gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die landesspezifischen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Preise

2.1 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließen die im Rahmenvertrag aufgeführten Preise „all inclusive“ alle Leistungen und Nebenleistungen des AN (z. B. Montage, Einbau etc.), sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich evtl. Transport- und Haftpflichtversicherung etc.) ein. Verpackungsmaterial hat der AN kostenlos auf Verlangen zurückzunehmen und der ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.

 

3. Lieferung, Lieferverzug

3.1. Die im Rahmenvertrag angegebene Lieferzeit ist bindend. Der AN ist verpflichtet den AG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

 

3.2. Erbringt der AN seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des AG – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in nachfolgender Ziffer 3.3. bleiben hiervon unberührt.

 

3.3. Ist der AN in Verzug, ist der AG berechtigt, neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen pauschalisierten Ersatz seines Verzugsschadens in Höhe von 0,15 % des Nettopreises pro vollendetem Kalendertag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Produkte. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Dem AN bleibt der Nachweis vorgehalten, dass dem AG überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

3.4. Der AN haftet auch für nicht fristgerecht oder nicht erbrachte Lieferungen, die durch dessen Vorlieferanten verursacht werden.

 

4. Lieferung, Gefahrenübergang

4.1. Der AN trägt das Beschaffungsrisiko für seine Produkte und Leistungen.

 

4.2. Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an dem in dem Einzelabruf angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

 

4.3. Der Lieferschein ist direkt an den gelieferten Produkten zu befestigen. Der Lieferschein muss zwingend nachstehende Informationen enthalten: Die Einzelabrufnummer, das Einzelabrufdatum, der Einzelabrufaussteller, die Menge und die Artikelnummer des AG (ohne Preis), das Lieferdatum, die Seriennummer (wenn vorhanden) und die Chargennummer. Der Lieferschein ist in Landessprache des AG minim. in Englisch gefasst sein. Zudem muss der Empfang der Lieferung auf dem Lieferschein von einer bevollmächtigten Person des AG durch Unterschrift und Datum bestätigt werden.

 

4.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den AG über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn sich der AG im Annahmeverzug befindet.

 

5. Zahlungsverzug

5.1. Für den Eintritt des Verzugs des AG gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung an den AG durch den AN erforderlich.

 

5.2. Der AG schuldet keine Fälligkeitszinsen.

 

6. Rechnungsstellung

6.1. Der AN verpflichtet sich, Rechnungen / Gutschriften zu erstellen, die den rechnerischen, sachlichen und formalen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes oder anderer anwendbarer Rechtsgrundlagen am jeweiligen Leistungsort, z. B. für Deutschland gemäß den §§ 14 und 14a UStG (in der jeweils gültigen Fassung), genügen und in denen die Einzelabrufnummer angegeben wird. Der AG ist berechtigt, falsch ausgestellte oder unvollständige Rechnungen / Gutschriften nicht zu bearbeiten und unfrei an den AN zurück zu senden. Die Laufzeit des Zahlungsziels beginnt erst mit dem Rechnungseingangsdatum einer richtigen und vollständigen Rechnung im o. g. Sinne seitens des AN. In diesem Fall hat der AG hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Mit der Rechnung hat der Ausweis folgender artikelbezogener Angaben zu erfolgen:

  • Zolltarifnummer / Warentarifnummer
  • Ursprungsland (keine Angabe von nur EU / EEG )
  • Chargennummer, Seriennummern pro Bestellung

 

6.2. Auch fehlende oder unvollständige, d. h. nicht den Vorgaben gemäß Ziffer 4.3. Satz 1 und 2 entsprechende Lieferscheine als Rechnungsgrundlage führen automatisch zu einer Aufschiebung des Zahlungsziels zu Lasten den AN bis zur Vorlage der vollständigen und korrekten Dokumente. In diesem Fall hat der AG hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

 

6.3. Rechnungen / Gutschriften sind nicht den Lieferungen beizulegen, sondern per separater EMail an die vorgegebene Adresse (Rechnung@debag.com) , zu versenden.

 

6.4. Der AN verpflichtet sich, bei vereinbarten Rückvergütungen etc. den Hinweis „Bezüglich der Entgeltminderungen verweisen wir auf die aktuellen Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen“ auf jeder Rechnung mit der Rahmenvertragsnummer und –datum anzugeben

 

7. Mängelhaftung / Untersuchungs- und Rügepflicht

7.1. Für die Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln der Produkte (einschließlich Falschund Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage- und Betriebs- und Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den AN gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.

 

7.2. Entspricht eine Lieferung oder der Teil einer Lieferung der Produkte nicht der vereinbarten Beschaffenheit, mangelt es an der Gebrauchstauglichkeit der Produkte oder dem aktuellen Stand der Technik oder ist sie sonst mangelhaft, so stehen dem AG die gesetzlichen Rechte und vertraglichen Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ungekürzt zu. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten diejenigen Produktbeschreibungen und Spezifikationen, die in dem Rahmenvertrag bzw. seinen Anlagen aufgeführt oder Gegenstand des jeweiligen Einzelabrufes sind.

 

7.3. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des AG beschränkt sich auf Mängel , die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zutage treten (Transportbeschädigung, äußerlich erkennbare offensichtliche Fehler, Falsch- und Minderlieferung). Die Wareneingangskontrolle wird üblicherweise bei der Anlieferung der Produkte vorgenommen. Zu weitergehenden Prüfungen und / oder Anzeigen ist der AG nicht verpflichtet. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen beim AN eingeht. Nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von sieben Werktagen nach deren Feststellung zu rügen. Weden Wareneingangsbestätigung durch Unterzeichnung des Lieferscheines noch Kaufpreiszahlung stellen eine Genehmigung bzw. den Nachweis für die mangelfreie Lieferung dar.

 

7.4. Im Fall von Mängeln an den gelieferten Produkten ist der AN zur Nacherfüllung – nach Wahl des AG durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer vom AG gesetzten, angemessenen Frist verpflichtet. Kommt der AN seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb der vom AG gesetzten Frist nicht nach, so kann der AG den Mangel selbst beseitigen und vom AN Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den AN fehlgeschlagen oder für den AG unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung oder Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; der AN ist unverzüglich zu unterrichten.

 

7.5. Bei einer Lieferung von nicht vertraglich konditionierten oder nicht vom AG schriftlich genehmigten Produkten verpflichtet sich der AN auf Verlagen zur unverzüglichen kostenfreien Abholung dieser Produkte. Zusätzlich auf Verlagen des AG, zu einer vollen Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen und zur Übernahme von etwaigen Schadensersatzansprüchen seitens des AG. Jegliche weitere Ansprüche des AG auf Ersatz von Mangelfolgeschäden bleiben hiervon unberührt.

 

7.6. Der AN ist zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme, ggf. mit integrierter Rückrufkostenversicherung, verpflichtet.

 

8. Verjährung

8.1. Die wechselseitigen Ansprüche des AG und des AN verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.

 

8.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den AG geltend machen kann.

 

8.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit dem AG wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), es sei denn, die Anwendung der spezielleren Verjährungsfristen des Kaufrechts führt im Einzelfall zu einer längeren – dann vorrangig anwendbaren – Verjährungsfrist.

 

9. REACH-Verordnung

9.1. Der AN verpflichtet sich, sämtliche Stoffe als solche, in Zubereitungen und in Erzeugnissen vorzuregistrieren bzw. zu registrieren, soweit der AN nach Maßgaben der REACHVerordnung entsprechende Registrierungspflichten zu erfüllen hat, erforderlichenfalls durch die Einschaltung eines Alleinvertreters. Soweit die Vorregistrierung bzw. Registrierung darüber hinaus nicht von dem AN durchgeführt wird, wirkt dieser gegenüber seinen Vorlieferanten/Subunternehmen auf die entsprechende Vorregistrierung bzw. Registrierung hin uns bestätigt diese schriftlich. Der AN stellt den AG von den Kosten einer etwaigen erforderlich werdenden Erfüllung von Registrierungspflichten im Sinne der REACHVerordnung vollumfänglich frei.

 

9.2. Der AN wird die nach Maßgabe der REACH-Verordnung vorgesehenen Informationspflichten in der Lieferkette ordnungsgemäß, vollständig und rechtszeitig ohne weitere Anforderung erfüllen; dies gilt ausdrücklich auf für Sicherheitsdatenblätter gemäß Art. 31 Abs. 3 REACHVerordnung. Die Informationen sind wesentlicher Bestandteil der Kaufsache im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB.

 

10. Lieferantenerklärung

Der AN verpflichtet sich zur Abgabe eine Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001. Der AN sendet diese erstmals mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung und im weiteren Verlauf je nach Gültigkeitsdauer seiner Lieferanteerklärung ohne Anforderung von dem AG zu. Ist es ihm nicht möglich eine Langzeitlieferantenerklärung auszustellen, so sind Einzellieferantenerklärungen je Sendung auf der Rechnung auszuweisen.

 

11. Vertraulichkeit

11.1 Vertrauliche Informationen bezeichnet alle Informationen und Dokumente, inklusive der Vertragsdokumente, die entweder ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen oder der Art der Information selbst ergibt. Dies sind insbesondere technische, betriebswirtschaftliche, auf die Geschäftstätigkeit bezogene oder sonstige Informationen, weiterhin Informationen über Produkte, Dienstleistungen und deren Preise, sowie Informationen über den AG, dessen Beschäftigte, Marketingstrategien und Finanzangelegenheiten. Informationen, die (I) dem AN bereits bekannt waren, bevor er durch Mitteilung durch den AG Kenntnis erlangte, (II) sich dem AN unabhängig von der Kenntnisnahme aufgrund eigener Entwicklung eröffneten, ohne dass er sich hierbei der vertraulichen Information des AG bedient hätte, (III) der AN von einer dritten Partei erhielt, die nicht hinsichtlich des Gebrauchs oder der Weitergabe solcher Informationen beschränkt ist, (IV) allgemein bekannt sind oder bekannt werden, ohne dass der AN dies verschuldet oder veranlasst hätte, oder (V) eine Partei gegenüber dem AN schriftlich vom Erfordernis der Vertraulichkeit ausgenommen hat, sind nicht als vertraulichen Informationen anzusehen.

 

11.2 Der AN hat alle vertraulichen Informationen, die er von dem AG erhält, vertrauliche zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung zu benutzen. Der AN ist darüber hinaus verpflichtet, die vertraulichen Informationen von unbefugtem Zugriff zu schützen und mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln, die er bei seinen eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwendet, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Jegliche Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte, einschließlich an eigene Mitarbeiter oder Mitarbeiter des AG, die mit dem Gegenstand des Rahmenvertrages oder den daraus resultierenden Einzelabrufe nicht unmittelbar befasst sind, ist untersagt.

 

11.3. Der AN hat die Verschwiegenheitsverpflichtungen auch seinen Angestellten und etwaigen, durch den AG vorher freigegebenen, Subunternehmern aufzuerlegen. Dies gilt auch unbegrenzt für die Zeit nach Beendigung der Vertragsbeziehung.

 

11.4. Soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, ist der AN verpflichtet, vertrauliche Informationen, die in Unterlagen, Datenträgern und sonstigen Materialien enthalten sind, unverzüglich nach Beendigung der Vertragsbeziehung auf seine Kosten einer Vernichtung durch einen Entsorgungsfachbetrieb mit Entsorgungsnachweis zuzuführen. Auf Wunsch des AG ist der AN verpflichtet, die Unterlagen, Datenträger und sonstigen Materialien, in denen vertrauliche Informationen enthalten sind, dem AG an einen von ihm benannten beliebigen Ort auf Kosten des AN zu übersenden; in diesem Fall gilt Ziffer 11.4. Satz 1 nicht.

 

11.5 Werden die in dieser Klausel vorstehenden Pflichten vom AN nicht erfüllt, ist der AN verpflichtet, in jedem Fall der Zuwiderhandlung eine Strafe in Höhe von 0,15 % des jährlichen Auftragsvolumens mit dem AG, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des jährlichen Auftragsvolumens, zu zahlen. Der Betrag wird bei bekannt werden des Verstoßes fällig. Die Beweislast für Nichtverschulden trägt der AN. Die Vertragsstrafe übersteigende Schadensersatzansprüche von AG bleiben unberührt.

 

12. Datenschutz

12.1 Der AN verpflichtet sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere wird der AN personenbezogene Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, oder der Betroffene in die jeweilige Nutzung schriftlich eingewilligt hat. Der AN wird des Weiteren seine Mitarbeiter gemäß den datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DS GVO auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichten.

 

12.2 Der AN hat zudem alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der von ihm im Auftrag des AG erhobenen, gespeicherten, genutzten und gelagerten Daten zu ergreifen. Insbesondere hat er die seinem Zugriff unterliegenden Datenverarbeitungssysteme gegen unbefugte und nicht autorisierte Zugriffe sowie gegen Angriffe, gleich welcher Art, durch eigene Mitarbeiter oder Dritte oder zufällige Zerstörung oder Verlust zu schützen. Es ist zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt wurden.

 

12.3 Der AN hat zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Überragung oder während ihres Transportes oder ihrer Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welcher Stelle eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist. 12.4 Der AN hat zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. 12.5 Der AG ist berechtigt, die Einhaltung der Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen selbst oder durch entsprechend beauftragte Dritte jährlich, nach vorheriger angemessener Ankündigung, zu überprüfen. Hierdurch entstehende Kosten werden, soweit keine gravierenden Mängel festgestellt werden, verursachungsgerecht aufgeteilt. 12.6 Werden die in dieser Klausel vorstehenden Pflichten vom AN nicht erfüllt, ist der AN verpflichtet, in jedem Fall der Zuwiderhandlung, die er zu vertreten hat, eine Strafe in Höhe von 0,15 % des jährlichen Auftragsvolumens mit dem AG, insgesamt jedoch nicht mehr als 4 % des jährlichen Auftragsvolumens, zu zahlen. Die Beweislast für Nichtverschulden trägt der AN. Die Vertragsstrafe übersteigende Schadensersatzansprüche von AG bleiben unberührt.

 

13. Schutzrechte

13.1 Der AN haftet dafür, dass durch seine Lieferung gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente, Gebrauchsmuster, Marken etc.) sowie Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Wird der AG von einem Dritten wegen einer behaupteten Rechtsverletzung in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, den AG auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

 

14. Informationspflichten

14.1 Der AN ist verpflichtet, tiefgreifende Veränderungen im Bereich seiner Eigentümerverhältnisse rechtzeitig dem AG bekannt zu geben.

 

14.2 Der AN ist verpflichtet, auf Anfrage des AG die mit dem AG getätigten Umsätze/Lieferungen gemäß den Vorgaben des AG zu melden.

 

14.3 Der AN ist verpflichtet, dem AG auf Anfrage detaillierte Produktbeschreibungen oder – Ausarbeitungen sowie detailliertes Bildmaterial (Format nach Anforderung des AG) der konditionierten Artikel EDV-unterstützt zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Seite 7 von 7 Rezepturen von Produkten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass Gefahrstoffe im Produkt festgestellt werden können. Zudem ist der AN verpflichtet, dem AG auf Anfrage Elektro- /Anschlusspläne und ähnliches zu übersenden.

 

14.4 Der AN erstellt form- und fristgerecht die INTRASTAT-Meldung für die Intrahandels-Statistik des Statistischen Bundesamtes. Vor der ersten Lieferung stellt der AN dem AG zur Kenntnisnahme die „Warenbezeichnung“ gemäß INSTRASTAT-Meldung für die jeweils gelieferten Produkte ohne weitere Anforderung schriftlich zur Verfügung.

 

15. Anlagen

15.1 Eine Veränderung von Produkten, sowie eine mögliche Änderung der Preise, die eine Anpassung von Rahmenvertragsanlagen erforderlich macht, wird bei einvernehmlicher Abänderung bzw. Neufassung der Anlagen die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Rahmenvertrages nicht beeinflussen. Die abgeänderten bzw. neu gefassten Versionen der Anlagen werden im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich niedergelegt, von AN und AG in zwei Ausführungen paraphiert und dann im Austausch mit den nicht mehr gültigen Anlagen dem Rahmenvertrag beigeheftet.

 

16. Zuwendungen/Geschenke

16.1 Der AN sieht von jeglichen Zuwendungen/Geschenken gegenüber dem AG ab.

 

 

17. Rechtswahl, Gerichtsstand

17.1 Für den Rahmenvertrag und den auf der Grundlage des Rahmenvertrags getätigten Einzelabrufen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

 

17.2 Kommt es aus oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und/oder den darauf basierenden Einzelabrufen zu Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, werden sich die Parteien nach besten Kräften bemühen, diese in direkten Verhandlungen beizulegen.

 

17.3 Der ausschließlich nationale und internationale Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag, auch im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages im weitesten Sinn ist der Geschäftssitz des AG. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend ein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist.

 

 

18. Sonstige Bestimmungen

18.1 Der AN darf die Geschäftsbeziehungen mit dem AG nicht als Referenz nach außen oder gegenüber Dritten verwenden (Homepage, Firmenpräsentationen etc.). Auf Anfrage des AN kann der AG vereinzelt eine schriftliche Erlaubnis hierfür erteilen (karitative Zwecke etc.); Der AG ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

 

18.2 „Werbeaufkleber“ und „Kundendienstadressaufkleber“ etc., sowie sonstiges Informationsmaterial des AN darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung des AG eingesetzt werden.

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